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DER BEGRIFF DES NATIONALEN KULTURERBES UND DAS EUROPÄISCHE RECHT

Mit seinem jüngsten Urteil vom 7. April 2017 ist das regionale Verwaltungsgericht Latium auf den Begriff des nationalen Kulturerbes zurückgekommen, um die Auslegung der Verwaltungsrechtsprechung zu bekräftigen, wonach zum Zwecke des Schutzes des kulturellen Erbes nicht nur jedes Kultur- oder Kunstgut, das in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Geschichte und Kultur unseres Landes steht, als Gegenstand der Schutzbestimmungen und folglich auch der Ausfuhrbeschränkungen zu betrachten ist aber auch Güter oder Artefakte, die zwar keinen Bezug zur italienischen Kultur haben (z. B. weil sie sich auf einen anderen geografischen Kontext beziehen oder von einem ausländischen Künstler geschaffen wurden), aber dennoch ihre Bedeutung für die Umsetzung italienischer Sammlungen offenbaren oder ganz allgemein von ihrem Bezugskontext in Italien zeugen.

Auf der Grundlage dieses Prinzips kann also eine Ming-Keramikvase, eine offensichtliche Frucht des Erfindungsreichtums und der Kultur eines Volkes, das keinen, wenn nicht gar nur episodischen Kontakt mit unserer westlichen Kultur hatte, als Teil des nationalen Erbes betrachtet werden.

Eine solche Auslegung hat zur Folge, dass die Schutzbestimmungen und folglich das Ausfuhrverbot auch auf Gegenstände angewendet werden können, die an sich keine besondere kulturelle Bedeutung haben, nur weil ihr Bezugskontext in Italien nur schwach vertreten ist; Dies ist der Fall, mit dem sich das angefochtene Urteil befasst, das die Verweigerung der Bescheinigung über den freien Verkehr für ein minderjähriges und jugendliches Werk von Salvador Dalì nicht nur wegen der unbestrittenen Bedeutung des Urhebers, sondern insbesondere wegen der Einzigartigkeit des Gemäldes als Zeugnis seiner prägenden Zeit bestätigt.

In Anwendung desselben Grundsatzes ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass das kulturelle Interesse auch für Artefakte erklärt werden kann, die in Wirklichkeit und an sich betrachtet nur von mittelmäßiger Bedeutung sind, nur weil ähnliche und wertvollere Objekte in Italien nicht zu finden sind; Dies war vor einigen Jahren der Fall bei einer polynesischen Statuette, die höchstwahrscheinlich auf internationaler Ebene kein Interesse geweckt hätte, die aber die Aufmerksamkeit des Ministeriums auf sich zog, weil sie in der italienischen Museumslandschaft selten war (ein Urteil, das im Übrigen axiomatisch vorausgesetzt wurde, da die fragliche Untersuchung im Vergleich zu anderen Arten von Kunstwerken eine sorgfältige und äußerst schwierige Durchsicht der Kataloge der in ganz Italien verstreuten Museen und anthropologischen Sammlungen erfordert hätte).

Darüber hinaus erlaubt die vom Gerichtshof vertretene Auslegung auch die Auferlegung von Beschränkungen auf der Grundlage von Motivationen, die zumeist mit einem nationalistischen Sinn verbunden sind, der oft nicht in der Lage ist, die Ziele eines wirksamen Schutzes des nationalen Erbes zu verfolgen, und der sogar anachronistisch erscheinen könnte, insbesondere im Vergleich zum europäischen Kontext, zu dem unser Land die Ehre hat, zu gehören.

Dies ist der jüngste Fall eines flämischen Erdglobus, dessen Unterwerfung unter das Schutzregime des italienischen Staates (aus historischen und wissenschaftlichen Gründen, denen jedoch kein Interesse einer nationalen Kultureinrichtung folgte) die Aufnahme des Artefakts in die Sammlungen eines wichtigen Museums in den Niederlanden verhinderte.

Es ist daher fraglich, ob solche Situationen im Rahmen des nationalen Rechts allein noch adäquat beantwortet werden können oder ob sie nicht in Richtung einer stärker gemeinschaftsorientierten Sichtweise des Begriffs des kulturellen Erbes untersucht werden müssen.

Bei der Analyse des EU-Rechts sind die Verwaltungsrichter zu dem Schluss gekommen, dass der Begriff des nationalen Kulturerbes auch im Lichte des europäischen Rechts nur von jedem Mitgliedstaat autonom definiert werden kann, was zur Folge hat, dass die oben dargelegten Auslegungen für unser Land im Einklang mit den europäischen Bestimmungen zu betrachten sind, sofern sie die Grundsätze der Typizität, der Verhältnismäßigkeit und des Vorliegens eines echten kulturellen Interesses beachten.

Dies ist jedoch bei der Einlegung des Rechtsbehelfs streng zu prüfen, da die Ausnahmen vom freien Warenverkehr im Gebiet der Union für die Erfordernisse der Erhaltung des kulturellen Erbes (Art. 36 AEUV) restriktiv auszulegen sind und sich die europäische Rechtsprechung in der Vergangenheit insbesondere zum Kriterium der Verhältnismäßigkeit geäußert hat, indem sie die Anwendung der nationalen Vorschriften auf den konkreten Fall als nicht verhältnismäßig ansah.


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