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Die Exportbestimmungen von Kulturgütern im Vergleich zwischen Deutschland und Österreich

Wie in allen Ländern haben Kulturgüter in Österreich und Deutschland einen hohen kulturellen Wert, spiegeln die Geschichten der Identität eines Landes wider und symbolisieren das Erbe eines Volkes.


Deutschland: Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter


Ich habe ein Kulturgut und möchte es aus Deutschland exportieren: Wie geht das und was versteht man unter dem Begriff "Kulturgut"?

Seit einigen Jahren gibt es neben den Landesgesetzen zum Denkmalschutz auch ein bundesweit einheitliches Gesetz: das so genannte Kulturgutschutzgesetz (KGSG). Dieses zentrale nationale Gesetz beantwortet nicht nur Fragen der Ausfuhr, sondern regelt auch den Schutz und die Rückgabe von deutschem und ausländischem Kulturgut sowie Maßnahmen gegen den illegalen Handel, wie die Beschlagnahme (§ 33 KGSG) und die Einziehung (§ 37 KGSG) von Kulturgut.

Im § 6 Abs. 1 KGSG ist geregelt, welche Gegenstände als Kulturgut gelten. Dieser besagt Folgendes:

"Nationales Kulturgut ist Kulturgut, das:

1. in ein Register für Kulturgüter von nationalem Wert eingetragen ist,

2. sich in öffentlichem Besitz befindet und von einer öffentlichen Einrichtung verwaltet wird, die gesetzlich für die Erhaltung von Kulturgütern verantwortlich ist,

3. sich im Besitz einer öffentlich-rechtlichen Kulturgut-Erhaltungseinrichtung befindet,

4. Teil einer öffentlichen oder staatlichen Kunstsammlung ist" (Quelle: § 6 (1) KGSG).

Nach § 7 Abs. 1 KGSG wird ein Kulturgut in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen, wenn es für das kulturelle Erbe Deutschlands bedeutsam ist und seine Beseitigung einen erheblichen Verlust darstellen und damit dem öffentlichen Interesse widersprechen würde. (Quelle: § 7 KGSG)

Öffentliches Eigentum gilt als Kulturgut, auch wenn es nicht in dieses Register eingetragen ist. Für privates Eigentum legt das deutsche Recht im Artikel 24 die Kriterien für die Eintragung in das Kulturgüterverzeichnis fest.

Dieses System unterscheidet Kulturgüter nach Art, Alter, Wert und Bestimmungsort und legt damit Grenzen für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung fest.

Für eine Ausfuhr aus der EU gelten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 KGSG strengere Alters- und Wertgrenzen als für die Ausfuhr innerhalb der EU.

§ 24 Abs. 1 KGSG besagt nämlich, dass die EU-Verordnung 116/2009 unmittelbar für die Ausfuhr von Kulturgütern in Drittländer gilt - kurz gesagt, eine Ausfuhrgenehmigung ist erforderlich, wenn die in der Verordnung genannten Grenzen überschritten werden. Die Ausfuhrbestimmungen der Verordnung 116/2009 werden jedoch für Ausfuhren innerhalb der EU durch die Regelung des § 24 Abs. 2 KGSG gelockert. Die in der Verordnung festgelegten Höchstmengen für Ausfuhrlizenzen wurden für bestimmte in diesem Absatz genannte Waren erhöht:

"(2) Für die Zwecke der Ausfuhr in den Binnenmarkt gelten die in Anhang I der Verordnung EU 116/2009 festgelegten Mindestaltersgrenzen und doppelten Mindestwertgrenzen vorbehaltlich der folgenden zusätzlichen erhöhten Mindestgrenzen für die in Anhang I, Kategorie A, aufgeführten Kulturgüter

1. Punkt 3: 75 Jahre und 300 000 EUR;

2. die Nummern 4 und 7: 75 Jahre und 50 000 EUR

3. die Punkte 5, 6, 8 und 9: 75 Jahre und 50 000 EUR

4. Nummer 12: 50 Jahre und 50 000 EUR

5. Punkt 14: 150 Jahre und 100 000 EUR

6. Punkt 15: 100 Jahre und 100 000 EUR". (Quelle: § 24 Abs. 1 und 2 KGSG)

Wird einer dieser Grenzwerte überschritten, muss eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. Genehmigungen für die dauerhafte Ausfuhr von nationalen Kulturgütern werden vom Beauftragten der Bundesregierung erteilt.

Die Ausfuhr ohne Genehmigung ist nach § 31 KGSG illegal. (Quelle: § 31 KGSG)

§ 23 betrifft die endgültige Ausfuhr von Kulturgütern. Zentraler Absatz ist Absatz 2, in dem es heißt: "Die Genehmigung ist zu versagen, wenn bei der Abwägung der Umstände des Einzelfalls die wesentlichen Interessen des deutschen Eigentums an Kulturgut überwiegen. Überwiegt ein übergeordnetes Interesse, so verbleibt das Kulturgut in Deutschland. (Quelle: § 23 (2) KGSG)

Das überwiegende Interesse an der Erhaltung des deutschen Erbes wird nach § 24 KGSG beurteilt. Wird die Ausfuhrgenehmigung verweigert, fordert die Bundesbehörde das Land auf, den Ankauf des Kunstwerkes zu angemessenen Bedingungen zu prüfen. Der deutsche Staat und das Land sind nicht zum Ankauf verpflichtet, es sei denn, der Eigentümer weist nach, dass er die Ausfuhr aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten beantragt hat. (Quelle: § 24 KGSG)

Das KGSG enthält auch mehrere andere Formen von Ausfuhrgenehmigungen. Beim § 22 KGSG handelt es sich um befristete Ausfuhrgenehmigungen, d.h. die Ausfuhr wird nur genehmigt, wenn sichergestellt ist, dass das Kulturgut zu gegebener Zeit nach Deutschland zurückkehrt. (Quelle: § 22 KGSG)

Im KGSG gibt es zwei weitere wichtige Arten von befristeten Ausfuhrgenehmigungen. § 25 KGSG enthält die allgemeine offene Lizenz (anwendbar z.B. für Museen), während § 26 KGSG (anwendbar z.B. für Privatpersonen) die spezielle offene Lizenz enthält. Diese offenen Lizenzen werden verwendet, wenn das Kulturgut viel unterwegs ist. Diese Art von Genehmigung ist sehr praktisch, da sie nur einmal für einen bestimmten Zeitraum benötigt wird und nicht bei jeder Ausfuhr erneut eingeholt werden muss.

Der Antragsteller muss jedoch eine gewisse Garantie bieten, um diese beiden Arten von Genehmigungen zu erhalten: "Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller eine Garantie dafür bietet, dass das zur vorübergehenden Ausfuhr bestimmte Kulturgut innerhalb der vorgeschriebenen Frist in unbeschädigtem Zustand wiedereingeführt wird". (Quelle: § 26 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 KGSG)


Österreich: Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter


Wie wird der Export von Kulturgütern in Österreich gehandhabt und was bedeutet "Kulturgut"?

Die nationale Rechtsgrundlage des österreichischen Kulturgutschutzgesetzes findet sich einerseits im Kulturgüterrückgabegesetz, das die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter regelt, und andererseits im Denkmalschutzgesetz, das hier relevant ist, da es nicht nur den Denkmalschutz, die Ausfuhrbestimmungen und die Ahndung von Verstößen gegen das Ausfuhrverbot umfasst, sondern auch Kulturgüter vor illegaler Ausfuhr schützt.

Der Begriff "Kulturgut" ist im § 1 (1) des Denkmalschutzgesetzes (kurz: DMSG) geregelt und besagt, dass ein Denkmal bzw. Kulturgut ein von Menschenhand geschaffenes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist. Darüber hinaus muss seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegen, was dann gegeben ist, wenn der Verlust des Objekts zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturerbes insgesamt führen würde. (Quelle: § 1 (2) DMSG)

Auch in Österreich besteht eine Vermutung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung von öffentlichem Eigentum (des Bundes und der Länder). Öffentliches Eigentum ist immer auch Kulturgut. Güter, die sich in Privatbesitz befinden, werden dagegen durch einen besonderen Erlass des Bundesdenkmalamtes zu Kulturgütern erklärt.

§ 16 Abs. 1 Z 1-3 DMSG sieht ein generelles Ausfuhrverbot für geschützte Kulturgüter vor, wenn:

"1. es sich um ein Kulturgut handelt, das unter Denkmalschutz steht oder für das bereits mindestens ein Schutzverfahren durch das Bundeskanzleramt eingeleitet worden ist

2. Kulturgüter, die nach der Verordnung über die Abgrenzung von Kulturgut von geringer Bedeutung im Allgemeinen in die Kategorie der ausfuhrgenehmigungspflichtigen Kulturgüter fallen

3. Archivalien".

(Quelle: § 16 (1) (1-3) DMSG)

Das österreichische Recht sieht auch Alters- und Wertgrenzen für die Beantragung einer Ausfuhrgenehmigung vor. Gemäß § 16 Abs. 3 DMSG ist die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ermächtigt, in einer Verordnung Gütergruppen mit Alters- und Wertgrenzen festzulegen, die keiner Ausfuhrgenehmigung bedürfen. Eine entsprechende Verordnung wurde ebenfalls erlassen und ist noch immer in Kraft. In dieser nationalen Verordnung des Bundesministers sind die Alters- und Wertgrenzen, anders als in Deutschland, identisch mit denen der EU-Verordnung 116/2009. (Quelle: § 16 (3) DMSG)

Um ein Kunstwerk ausführen zu können, muss eine Ausfuhrgenehmigung gemäß § 17 des DMSG eingeholt werden, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU gültig ist. Eine Bewilligung nach § 17 DMSG kann in den Fällen des § 16 Abs. 1 Ziff. 1-3 DMSG erteilt werden, wenn einer der in diesem Absatz genannten Tatbestände vorliegt.

§ 17 Abs. 1 besagt, dass für eine Ausfuhr in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 immer eine Genehmigung erforderlich ist. Dies wird nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gewährt. (Quelle: § 16 (1) und 17 (1) DMSG)

Welche Fälle nun als berücksichtigungswürdig im Sinne des § 17 Abs. 1 DMSG gelten, wird im § 17 Abs. 2 DMSG erläutert: Es erfolgt eine Abwägung mit den Motiven des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Kulturgutes im Land.

Dabei wird besonders auf die Vielfalt und Verschiedenartigkeit des kulturellen Erbes des Landes geachtet und darauf, ob es durch den Export beeinträchtigt wird. Die Entscheidung wird auf der Grundlage zwingender Gründe, d. h. des nationalen Interesses an dem Kulturgut, getroffen. (Quelle: § 17 (2) DMSG)

§ 22 DMSG enthält die Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr und die anschließende Wiederausfuhr. Diese Bestimmung dient unter anderem der Restaurierung und Studien.

Gemäß § 21 DMSG erlöschen die Genehmigung und die Bestätigung nach 5 Jahren, sofern sie nicht auf Antrag verlängert werden.

Im Falle eines Verstoßes gegen das Ausfuhrverbot ist neben einer Freiheitsstrafe auch die Einziehung des Kunstwerkes vorgesehen. (Quelle: § 21 und 22 DMSG).

Schließlich besteht gemäß § 18 DMSG die Möglichkeit, vom Bundesdenkmalamt die Bestätigung zu verlangen, dass ein Werk nicht von nationalem Interesse ist. In diesem Fall wird bei einer positiven Antwort des Amtes automatisch eine Ausfuhrgenehmigung erteilt; andernfalls wird sofort ein Schutzverfahren eingeleitet. (Quelle: § 18 DMSG)

Das österreichische Recht sieht im § 20 DMSG eine Sonderregelung vor, wonach die Ämter die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen haben, wenn nachweislich ein rechtsverbindliches Kaufangebot vorliegt und der Kaufinteressent eine Anzahlung von 10 % des Verkaufspreises leistet.

Damit soll der internationale Handel geschützt werden, indem der erfolgreiche Abschluss von bestehenden Verträgen erleichtert wird. (Quelle: § 20 DMSG)


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