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NEUERUNGEN IM BEREICH DER BESCHRÄNKUNGEN UND DER AUSFUHR VON KULTURGÜTERN

Heute, am 29. August 2017, treten die mit dem Gesetz 124/2017 eingeführten Vorschriften über die Ausfuhr von Kulturgütern und Beschränkungen in Kraft.

Hier ist ein erster Überblick über die wichtigsten Neuerungen.


AUSSCHLUSS VON DER INTERNATIONALEN VERKEHRSKONTROLLE

Gemälde, Skulpturen, Grafiken und alle anderen künstlerischen Objekte eines lebenden Urhebers, deren Ausführung nicht älter als 70 Jahre ist, wurden von der Umlaufkontrolle ausgenommen, wodurch die bisherige Grenze von 50 Jahren angehoben wurde.

Ebenfalls ausgeschlossen sind Werke eines nicht mehr lebenden Autors, deren Ausführung mehr als 70 Jahre zurückliegt und deren Wert weniger als 13.500,00 € beträgt.

Die neue Regelung sieht jedoch vor, dass archäologische Güter, Teile von zerstörten Denkmälern, Inkunabeln, Manuskripte und Archive (wie in Anhang A, Abschnitt B, Nummer 1 des Kulturgüterkodex aufgeführt) unabhängig von ihrem Marktwert überprüft werden müssen.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Bescheinigung über den freien Verkehr nicht mehr erforderlich ist: Vielmehr muss der Eigentümer, der einen von der Kontrolle ausgenommenen Gegenstand ausführen will, bei der Ausfuhrstelle eine Eigenerklärung abgeben, in der er das Vorliegen der Voraussetzungen für die automatische Ausstellung der Bescheinigung über den freien Verkehr bescheinigt, wobei er sich im Falle einer falschen Erklärung strafrechtlichen Konsequenzen aussetzt.

Die neuen Regeln scheinen mir nicht unmittelbar anwendbar zu sein, da das Gesetz die Festlegung der Antragsverfahren einem späteren Ministerialerlass überlässt; es wäre daher wünschenswert, dass das Ministerium beim Erlass dieses Erlasses einige Klarstellungen vornimmt, insbesondere in Bezug auf das Problem der Wertbestimmung. 


DAS PROBLEM DER BESTIMMUNG DES WERTS DES VERMÖGENSWERTS

Die neue Gesetzgebung wirft ein erstes offensichtliches Problem auf, da es schwierig ist, den korrekten und sicheren Wert eines Kulturguts zu bestimmen. Nicht selten wird eine solche Quantifizierung von Faktoren mit hohem Ermessensspielraum beeinflusst (Geschmack, Vorliebe des Sammlers für einen bestimmten Autor, Konkurrenz auf der Auktion usw.). 

In der Tat ist der Wert eines Vermögensgegenstandes zweifellos als sein Marktwert zu verstehen, der sich daher leicht, wenn auch mit einigen Unterschieden, aus dem auf der Rechnung angegebenen Kaufpreis (oder, im Falle eines Antiquitätengeschäfts in Gesellschaftsform, auch aus dem in der Bilanz ausgewiesenen Wert) sowie aus den auf Auktionen erzielten Preisen ableiten lässt; was aber lässt sich über einen Vermögensgegenstand sagen, dessen Erwerb sehr alt ist oder der noch nie gekauft oder verkauft wurde?

Im Übrigen scheint mir, dass als Wert derjenige zu verstehen ist, der auf dem italienischen Markt ermittelt werden kann; andernfalls wäre man nämlich gezwungen, alle internationalen Märkte eingehend zu untersuchen, was den ohnehin schon weitreichenden Ermessensspielraum bei der Quantifizierung noch weiter verkomplizieren würde; dies ist von äußerster Wichtigkeit, da der Wertunterschied zwischen einem Vermögenswert auf dem Inlandsmarkt und auf dem internationalen Markt bekanntlich ebenfalls sehr groß sein kann.

Ein eklatantes Beispiel dafür ist die Entdeckung des De Jode-Globus, der auf dem italienischen Inlandsmarkt 800,00 € kostet, auf dem ausländischen Markt aber einen weitaus höheren Wert hat.

In Anbetracht der strafrechtlichen Folgen von Falschangaben halte ich es für ratsam, jedem, der einen Wert unterhalb der Schwelle von 13.500,00 € angeben will, zu raten, ein Sachverständigengutachten oder eine Erklärung des Eigentümers einzuholen, wenn es sich bei dem Anmelder um einen Dritten (z.B. einen Spediteur) handelt; außerdem halte ich es für ratsam, das Gutachten mit einem bestimmten Datum zu versehen, das vor dem Datum der Selbstbescheinigung liegt.


DEN SCHUTZ DER INTEGRITÄT UND VOLLSTÄNDIGKEIT DES KULTURELLEN ERBES DER NATION

Die neuen Vorschriften für den internationalen Verkehr sehen vor, dass das Ausfuhramt bei Vorliegen einer Selbstbescheinigung die Prüfung des Objekts verlangen kann, um sich vom Wahrheitsgehalt der Angaben zu überzeugen und um zu überprüfen, ob das Werk nicht von außergewöhnlichem Interesse für die Erhaltung der Integrität und Vollständigkeit des kulturellen Erbes der Nation ist.

Hier stellt sich das Problem, zu verstehen, was der Gesetzgeber mit dieser neuen Kasuistik schützen wollte, denn die verwendeten Begriffe erscheinen recht vage und laufen Gefahr, sich in der Praxis als inhaltsleer zu erweisen.

Ich möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Anwendung dieser Regel eine Ausnahmeregelung erfordert.

Mit anderen Worten: Das Gut wird als von kulturellem Interesse angesehen, wenn das kulturelle Erbe der Nation durch sein Fehlen außergewöhnlich beeinträchtigt würde.

In jedem Fall gilt die neue Bestimmung nicht für Werke, die von einem lebenden Urheber stammen oder deren Ausführung nicht älter als 50 Jahre ist.

Die zentralen Stellen des Ministeriums sind für den Erlass der Beschränkungsanordnung zuständig; wenn also die Ausfuhrstelle der Ansicht ist, dass diese neue Regelung anwendbar ist, muss sie die Bescheinigung verweigern, indem sie die Urkunden zur Pfändung an das Ministerium weiterleitet.

Die Verordnung sieht vor, dass das Verfahren innerhalb von 60 Tagen abgeschlossen sein muss. Da jedoch keine Sanktionen für die Überschreitung dieses Zeitraums vorgesehen sind, würde ich die Frist als rein ordnend betrachten und hoffen, dass sie in der Praxis nicht zum Spott wird (wie es manchmal geschieht).


DIE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE FREIZÜGIGKEIT

Die Gültigkeitsdauer des Dokuments wird auf 5 Jahre verlängert, die Dauer der Extra-EU-Ausfuhrgenehmigung auf 1 Jahr.

Schließlich sieht das neue Gesetz vor, dass das Ministerium innerhalb von 60 Tagen einen Erlass über die neuen allgemeinen Leitlinien erlässt, die von den Ausfuhrämtern bei der Ausstellung von Bescheinigungen über den freien Verkehr zu befolgen sind; der vorherige Artikel 68 des Gesetzbuchs von 2004 sah bereits die Annahme solcher Leitlinien vor, aber die Vorschrift blieb ein toter Buchstabe, so dass die Referenzdisziplin bekanntlich immer noch das Rundschreiben des Bildungsministeriums vom 13. Mai 1974 ist, das mehr als einmal seine Unzulänglichkeit und die Notwendigkeit einer Neugestaltung bewiesen hat.

Tatsächlich hatte das Ministerium bereits vor der Verabschiedung dieses Gesetzes eine Arbeitsgruppe eingesetzt, so dass man nur hoffen kann, dass die Zeit bis zum Erlass des in der neuen Verordnung vorgesehenen Dekrets kurz sein wird.


DER REISEPASS FÜR KUNSTWERKE

Die Einführung dieses Passes, über den bis zum Erlass der Durchführungsverordnungen wenig oder gar nichts bekannt ist, stellt eine echte Neuerung dar, die hoffentlich dazu beitragen wird, die Probleme zu überwinden, die manchmal bei der Wiedereinfuhr von Werken aus dem Ausland mit einer Bescheinigung der vorübergehenden Einfuhr nach Italien auftreten.

Ich möchte darauf hinweisen, dass der Pass keineswegs die Bescheinigung über den freien Verkehr ersetzt, die nach wie vor beantragt werden muss, wenn Sie ein vorübergehend wieder eingeführtes Kunstwerk wieder aus Italien ausführen wollen, sondern lediglich eine genauere "Momentaufnahme" der Bewegungen eines Kunstwerks auf dem internationalen Markt liefert.


DAS ELEKTRONISCHE REGISTER DER ANTIQUITÄTENHÄNDLER

das bereits gemäß Artikel 63 des Gesetzbuchs bestehende Register wird auf elektronischem Wege aktualisiert, so dass es von den Dienststellen der Aufsichtsbehörden aus der Ferne und in Echtzeit eingesehen werden kann.

Das Register soll aus zwei Abschnitten bestehen, in die die Waren einzutragen sind, je nachdem, ob sie für die Ausstellung der Bescheinigung über den freien Verkehr von den Ausfuhrzollstellen geprüft werden müssen oder ob diese Bescheinigung nach den neuen Bestimmungen, die auf der Grundlage der Selbstbescheinigung eingeführt wurden, automatisch ausgestellt wird.

Es versteht sich von selbst, dass diese Bestimmung nicht so verstanden werden kann, dass sie unmittelbar anwendbar ist, wenn es keine Vorschriften gibt, die zumindest die technischen Anforderungen regeln.

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