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Die Exportbestimmungen von Kulturgütern in Italien

In Italien wird die Ausfuhr von Kulturgütern durch den Codice dei beni culturali e del paesaggio (Kodex für das Kultur- und Landschaftserbe) geregelt, der sich nicht nur mit der Ausfuhr von Kulturgütern, sondern auch mit dem Schutz von Denkmälern im Allgemeinen und allen einheigehenden Schutz- und Verfahrensbestimmungen befasst.


Artikel 2/2 des Gesetzbuches verweist auf Artikel 10, in dem der Begriff Kulturgut definiert wird. (Quelle: Art. 10 und Art 2/2) Gemäß Artikel 10/1 sind Kulturgüter: “unbewegliche und bewegliche Sachen, die von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder volks- und völkerkundlichem Interesse sind und dem Staat, den Regionen, den anderen Gebietskörperschaften, beliebigen anderen öffentlichen Körperschaften oder Anstalten oder nichtgewerblichen privaten juristischen Personen, einschließlich der offiziell anerkannten kirchlichen Einrichtungen, gehören.” (Quelle: Art. 10/1)


Artikel 10 (1) und (2) des Gesetzbuchs regeln öffentliche Güter, die als Kulturgüter gelten und daher nicht exportiert werden dürfen. Wenn man ein öffentliches Gut über die Grenzen Italiens exportieren oder verkaufen will, muss man es zunächst einem Prüfungsverfahren gemäß Artikel 12 des Gesetzbuches unterziehen.

Wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 12 das öffentliche Interesse an der Erhaltung bestätigt, wird das Kunstwerk endgültig zum Kulturgut erklärt und die Ausfuhr verweigert. Wenn hingegen festgestellt wird, dass kein kulturelles Interesse besteht, kann eine Ausfuhrgenehmigung beantragt werden. (Quelle: Art. 10/1-2 und Art. 12)

Art. 10/3 des Gesetzbuches betrifft Güter im Privatbesitz, die nur nach einer besonderen Prüfung als Kulturgüter gelten. Diese Überprüfung kann vom Eigentümer gemäß Art. 12 beantragt oder von der öffentlichen Verwaltung, im Anschluss an einen Antrag auf eine Ausfuhrgenehmigung, veranlasst werden. (Quelle: Art. 10/3, Art. 13, Art. 14 und Art. 15)

In diesem Fall gilt der Ministerialerlass Nr. 537/17, der ein Verbot der Ausfuhr von Kunstwerken vorsieht, die mindestens zwei der unten aufgeführten Eigenschaften aufweisen:


  1. Künstlerische Qualität des Kunstwerks: Dies bezieht sich auf die Instrumente der Ausführungsqualität des Kunstwerks, d. h. die Schönheit des Bildes und seine Ausdruckskraft;

  2. Seltenheit (in einem qualitativen und/oder quantitativen Sinne): Dieser Punkt betrifft die Seltenheit des Werks im Hinblick auf das Vorhandensein anderer Werke desselben Autors im Land, seine große historische Bedeutung und die Seltenheit der für seine Herstellung verwendeten Materialien;

  3. Relevanz der Darstellung: Dies betrifft die Relevanz der Darstellung des Werks oder die Bedeutung des Werks als historisches Dokument;

  4. Zugehörigkeit zu einem historischen, künstlerischen, archäologischen, monumentalen Komplex und/oder Kontext: Hier geht es um die Tatsache, dass ein Bild einer Sammlung oder eines Gebäudeteils nicht allein exportiert werden darf;

  5. Zeugnis von besonderer Bedeutung für die Geschichte des Sammelns: Dieser Punkt betrifft eine vollständige Sammlung von Kunstwerken oder ein Werk, das Teil einer solchen ist, wenn es von besonderer Bedeutung für die Geschichte des Sammelns ist;

  6. Archäologisch, künstlerisch, historisch, ethnographisch bedeutsame Zeugnisse bedeutender Beziehungen zwischen verschiedenen Kulturkreisen, einschließlich ausländischer Produktion und/oder Herkunft: Dies regelt Werke, die für den Dialog und die Geschichte zwischen verschiedenen Provinzen, Staaten oder Kulturen von Bedeutung sind. (Quelle: Art. 68/4, Art. 10 und Ministerialerlass 537/17)


Die in Artikel 11 genannten Güter, wie Fresken, Wappen, Skulpturen oder Graffiti, sind ebenfalls Kulturgüter, wenn sie eine Geschichte von kulturellem Wert haben. Die in Absatz 1/d aufgeführten Objekte unterliegen einem besonderen Schutz: "Werke der Malerei, der Bildhauerei oder der Graphik sowie alle anderen Kunstwerke, die von einem lebenden Urheber geschaffen wurden oder deren Entstehung nicht länger als 70 Jahre zurückliegt". (Quelle: Art. 11)

Es sei darauf hingewiesen, dass das italienische Recht viel mehr Objekte als Kulturgüter einstuft im Vergleich zu anderen Staaten.

Das Bestehen eines kulturellen Interesses an privatem Eigentum wird durch Erklärung gemäß Artikel 13 des Gesetzbuchs festgestellt. Wenn das Werk nach der Prüfung als mit einem kulturellen Interesse behaftet eingestuft wird, kann es beim privaten Eigentümer verbleiben, allerdings gibt es begleitende Verpflichtungen: Das Objekt muss beispielsweise gut erhalten werden und darf keinen Bedingungen ausgesetzt werden, die es zerstören würden, oder anderen Einflüssen, die die Erhaltung des Objekts beeinträchtigen könnten. Wenn der Gegenstand nicht gut erhalten wird stellt dies eine Nihtbeachtung dieser Vorschriften dar und der Staat ist berechtigt, ihn zu beschlagnahmen. (Quelle: Art. 13)


Außerdem hat der italienische Staat im Falle einer Eigentumsübertragung (nicht nur durch Verkauf, sondern auch unentgeltlich, z. B. im Falle einer Erbschaft) ein Vorkaufsrecht.

In Italien und in der EU ist für die Ausfuhr von Kulturgütern eine Genehmigung des Kulturministeriums erforderlich, es sei denn, es besteht ein Ausfuhrverbot. Nach Artikel 65 des Gesetzbuches ist man in zwei Fällen von der Ausfuhrgenehmigung befreit:


  1. wenn der Künstler seit weniger als 70 Jahren tot ist und

  2. wenn der Wert des Kunstwerks weniger als 13.500 Euro beträgt. (Quelle: Art. 65/4)

In beiden Fällen muss dem Ministerium lediglich eine Erklärung vorgelegt werden. Erhält man vom Ministerium innerhalb von 40 Tagen keine Antwort, steht es dem Eigentümer frei, das Werk ins Ausland zu exportieren.

In anderen Fällen ist eine Bescheinigung über den freien Verkehr gemäß Artikel 68 des Gesetzbuchs und Artikel 7 des Ministerialerlasses 246/18 erforderlich. (Quelle: Art. 68, Art. 72 und Ministerialerlass 246/18 Art. 7)

Um die Bescheinigung über den freien Verkehr zu erhalten, muss ein Antrag bei der Ausfuhrstelle gestellt werden. Dieser Antrag muss Angaben über die Elemente des Kunstwerks (z. B. Titel, Autor, Datierung usw.) sowie des wirtschaftlichen Werts enthalten.

Gemäß Artikel 68 führt das Ministerium eine Besichtigung des Kunstwerks durch, um den Wert des Objekts zu prüfen und festzustellen, ob das Objekt ausgeführt werden darf. Auch hier kommt der Ministerialerlass 537/17 ins Spiel, denn es wird festgestellt, ob zwei von den sechs, oder mehr, Eigenschaften vorhanden sind, in welchem Fall die Genehmigung verweigert wird.

Sobald der korrekte Wert festgestellt wurde, hat das Ministerium die Möglichkeit, das Kunstwerk gemäß Artikel 70 zum gleichen Preis zwangsweise anzukaufen.

Der Eigentümer kann den Ankauf durch den Staat nur durch einen Verzicht auf die Ausfuhr verhindern, doch wird das Werk in diesem Fall zum Kulturgut erklärt. (Quelle: Art. 70)


Die Ausfuhrbestimmungen gelten für alle Kunstwerke, die sich in Italien befinden, nicht aber für jene, die zwar in Italien sind, aber im Ausland entstanden sind.

Dies ist eine sehr wichtige Ausnahme, denn sie erlaubt es dem Eigentümer, seine Werke auf unbestimmte Zeit in Italien zu behalten und sie frei zu exportieren, ohne Gefahr zu laufen, dass sie beschlagnahmt oder, schlimmer noch, vom Staat aufgekauft werden. Artikel 72 sieht nämlich die Möglichkeit vor, die Ausstellung einer Bescheinigung zu beantragen, die die ausländische Herkunft des Werks bestätigt.

Um die Bescheinigung zu erhalten, müssen gemäß Artikel 2 des Dekrets 246/18 die in dem Artikel genannten Unterlagen vorgelegt werden, die belegen, dass der Gegenstand vor nicht mehr als 40 Tagen nach Italien gelangt ist: das noch unversehrte Paket, die Briefmarken oder andere Post- oder Zolldokumente, die belegen, dass das Paket seit nicht mehr als 40 Tagen beim Empfänger eingegangen ist. Außerdem muss das Paket in Gewicht, Größe und Volumen mit den Angaben in den Post- und Zolldokumenten übereinstimmen. In Artikel 72/3 heißt es, dass diese für fünf Jahre gültig sind und auf Antrag des Betroffenen beliebig oft verlängert werden können. Dies ist in Artikel 4 des Dekrets festgelegt: Alle fünf Jahre kann das Zertifikat für weitere fünf Jahre verlängert werden.Die Ausfuhrstelle sendet den Verlängerungsantrag innerhalb von 40 Tagen an die zuständige Behörde, die die Verlängerung innerhalb der folgenden 20 Tage genehmigt oder ablehnt. Im Falle einer Genehmigung wird das Zertifikat für weitere 5 Jahre neu ausgestellt. In Artikel 5 des Dekrets 246/18 wird erläutert, dass es für den Eigentümer, der sein Kunstwerk ausführen möchte, ausreicht, die Bescheinigung gemäß Artikel 72 des Gesetzbuchs bei der Ausfuhrstelle vorzulegen, um die Ausfuhrgenehmigung zu erhalten, ohne dass die in Artikel 68 genannten Kontrollen durchgeführt werden müssen. (Quelle: Art. 72 und Ministerialerlass 246/18 Art. 2, 4 und 5)

Schließlich wird klargestellt, dass die unerlaubte Ausfuhr von Kunstwerken nach Artikel 518 des Strafgesetzbuchs streng bestraft wird.Die Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von zwei bis acht Jahren und einer Geldstrafe von bis zu 80.000 EUR geahndet (Quelle: Artikel 518 des Strafgesetzbuches).



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