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NEUERUNGEN FÜR DEN INTERNATIONALEN VERKEHR VON KULTURGÜTERN UNTERHALB DER SCHWELLENWERTE

In einem Vermerk vom 30. Juni 2021 hat das Legislativbüro des Kulturministeriums den Exportbüros einige wichtige Klarstellungen zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verkehr von Kulturgütern unterhalb der Wertgrenze von 13.500,00 € mitgeteilt.

Bekanntlich sind mit der Änderung des Gesetzes über das kulturelle Erbe im Jahr 2017 Werke eines nicht mehr lebenden Urhebers, die vor mehr als 70 Jahren geschaffen wurden und deren Wert unter dem Betrag von 13.500,00 € liegt, nicht mehr genehmigungspflichtig für die Ausfuhr; diese Änderung hatte jedoch zu einer Reihe von Anwendungs- und Auslegungsproblemen geführt, die mit dem heutigen Vermerk des Legislativbüros behoben werden sollen.

Wir fassen seinen Inhalt nach Punkten zusammen


  • FRISTEN AB DER SELBSTZERTIFIZIERUNG

Mit der Vorlage der Selbstauskunft beginnt die 10-tägige Frist für die Beantragung der physischen Vorführung des Objekts beim Prüfungsausschuss (und folglich auch die anschließende 30-tägige Frist für die Einleitung des Verfahrens zur Überprüfung des kulturellen Interesses oder für die Anbringung des Visums, die 10-tägige Frist für die Einleitung des Enteignungsverfahrens usw.).

Der Vermerk ist zweifellos von Bedeutung, auch wenn er aller Wahrscheinlichkeit nach nur eine disziplinierende oder höchstens ausgleichende Wirkung haben wird, da derartige Klauseln nicht zwingend sein können: Mit anderen Worten, das Ausfuhramt wird aller Wahrscheinlichkeit nach auch nach Ablauf einer solchen Frist noch die Besichtigung des Gegenstands verlangen können, und zwar unbeschadet einer Entschädigung für den dem Eigentümer entstandenen Schaden.

  • UNTERLAGEN, DIE DER SELBSTZERTIFIZIERUNG BEIZUFÜGEN SIND

In Bezug auf die der Selbstbescheinigungserklärung beizufügenden Unterlagen stellt das Legislativbüro des Ministeriums klar, dass die in Artikel 7 DM 246/2018 vorgesehene Liste als erschöpfend zu betrachten ist und die Behörde daher bei Fehlen dieser Unterlagen nicht in der Lage sein wird, das Visum anzubringen, unbeschadet des Rechts des Eigentümers, auch andere Unterlagen ad abundantiam vorzulegen.


  • DAUER DER SELBSTZERTIFIZIERUNG

Die Selbstzertifizierung ist 6 Monate lang gültig, während dieser Zeit kann der Vermögenswert frei ein- und ausreisen.

Nach Ablauf dieser Frist muss die Selbstzertifizierung erneut eingereicht werden.


  • CAS UND CAI KÖNNEN AUSGESTELLT WERDEN

Zur Beilegung eines Auslegungsstreits, der die Ausfuhrämter dazu veranlasst hatte, die Ausstellung von Versandbescheinigungen (CAI und CAS) für Waren unterhalb des Schwellenwerts zu verweigern, stellt das Legislativbüro heute klar, dass die Bescheinigung eines Werts unterhalb des für die Ausstellung der Bescheinigung über den freien Verkehr festgelegten Schwellenwerts nicht als Hindernis für die Ausstellung der genannten Bescheinigungen zu betrachten ist, die daher vom Eigentümer unter den gleichen Bedingungen wie für alle anderen Waren erworben werden können (Antragstellung innerhalb von 40 Tagen nach der Einfuhr in das nationale Hoheitsgebiet unter Vorlage der vorgeschriebenen Unterlagen, die den ausländischen Ursprung bescheinigen).


  • GÜLTIGKEIT DER BESCHEINIGUNG ÜBER DEN FREIEN VERKEHR BEI DER ENTLASSUNG VON CAS UND CAI

Schließlich überdenkt das Ministerium seine bereits im Rundschreiben Nr. 28/2020 zum Ausdruck gebrachte Politik, wonach die Ausfuhr der Ware innerhalb von 40 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei Beendigung eines CAS oder CAI erfolgen muss, und erhöht diese Frist heute auf 120 Tage.

In diesem Zusammenhang ist zwar die Absicht zu begrüßen, den praktischen Erfordernissen gerecht zu werden, die nicht immer die sichere Ausfuhr eines Kunstwerks in so kurzer Zeit erlauben (man denke an die Versicherungsaspekte oder die Erstellung von Zustandsberichten, die manchmal sehr viel Zeit in Anspruch nehmen), doch ist festzustellen, dass diese Intervention das Grundproblem unverändert lässt, denn das Gesetz sieht vor, dass eine Bescheinigung über den freien Verkehr fünf Jahre lang gültig ist, ohne zu unterscheiden, ob sie das Ergebnis einer CAS-Entladung oder eines Ausfuhrgenehmigungsverfahrens ist (siehe Art. 68, Absatz 5 der Gesetzesverordnung Nr. 58 vom 30. Juni 1998). Art. 68, Abs. 5 Gesetzesdekret 42/2004).

Daher erscheint es nicht legitim, dass die Verwaltungsbehörde im Wege der Auslegung eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegt.

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